1. ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN KOMMUNIKATIONSDESIGN (AVG) DER HOCHBURG GMBH & CO. KG.

1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen der HOCHBURG GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn die HOCHBURG GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen die HOCHBURG GmbH & Co. KG ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Jeder Auftrag, der HOCHBURG GmbH & Co. KG erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den bestellten Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der HOCHBURG GmbH & Co. KG. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der HOCHBURG GmbH & Co. KG. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der HOCHBURG GmbH & Co. KG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die HOCHBURG GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4 Die HOCHBURG GmbH & Co. KG räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Die HOCHBURG GmbH & Co. KG ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die HOCHBURG GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich undinhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die HOCHBURG GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. VERGÜTUNG

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die HOCHBURG GmbH & Co. KG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der HOCHBURG GmbH & Co. KG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die HOCHBURG GmbH & Co. KG Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Die HOCHBURG GmbH & Co. KG ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der HOCHBURG GmbH & Co. KG entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der HOCHBURG GmbH & Co. KG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die HOCHBURG GmbH & Co. KG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind der HOCHBURG GmbH & Co. KG nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der HOCHBURG GmbH & Co. KG. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat die HOCHBURG GmbH & Co. KG dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der HOCHBURG GmbH & Co. KG Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die HOCHBURG GmbH & Co. KG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die HOCHBURG GmbH & Co. KG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der HOCHBURG GmbH & Co. KG 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die HOCHBURG GmbH & Co. KG ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. HAFTUNG

8.1 Die HOCHBURG GmbH & Co. KG haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die HOCHBURG GmbH & Co. KG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die HOCHBURG GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die HOCHBURG GmbH & Co. KG trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die HOCHBURG GmbH & Co. KG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der HOCHBURG GmbH & Co. KG.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der HOCHBURG GmbH & Co. KG geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9.2. Von Mängeln setzt der Kunde HOCHBURG GmbH & Co. KG unverzüglich in Kenntnis. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde gegen HOCHBURG GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Nacherfüllung / Nachbesserung.

9.3. Solange HOCHBURG GmbH & Co. KG ihren Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, solange nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, HOCHBURG GmbH & Co. KG bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Das Recht zur Nachbesserung gilt auch für Mängel an etwaigen Inhalten, die von HOCHBURG GmbH & Co. KG im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt werden und zuvor von HOCHBURG GmbH & Co. KG z.B. eingekauft und/oder lizenziert wurden (wie z.B. Texte, Fotografien, Illustrationen von Dritten etc.).

10. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES UND VORLAGEN

10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die HOCHBURG GmbH & Co. KG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der HOCHBURG GmbH & Co. KG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die HOCHBURG GmbH & Co. KG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die HOCHBURG GmbH & Co. KG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder Aufwendungen vorbehalten.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der HOCHBURG GmbH & Co. KG. Die HOCHBURG GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht bzw. CISG) ist ausgeschlossen.

12.3 Die HOCHBURG GmbH & Co. KG ist berechtigt, die ihr bekannt gewordenen Daten über den Auftraggeber in einer elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen und abzuspeichern und für ihre geschäftlichen Belange zu verwerten.